Die Zeiten, in denen Kurznachrichten via SMS versendet und jedes unnötige der maximalen 160 Zeichen eingespart wurde, sind vorbei. Durch Instant-Messaging-Dienste wie WhatsApp gibt es nahezu keine Beschränkung mehr und es werden eine Vielzahl an personenbezogenen Daten hierüber ausgetauscht.
Doch auch wer sich aktiv der Nutzung von WhatsApp entzieht, kann nicht sicher sein, dass seine Daten nicht mit dem Messaging-Dienst (und damit seiner Konzernmutter: Facebook) in Kontakt kommen.
EINWILLIGUNG VORHANDEN?
Durch die Installation und Nutzung von WhatsApp auf einem Mobiltelefon findet ein regelmäßiger Upload des gesamten Adressverzeichnisses zu WhatsApp statt. Dies ist insoweit notwendig, da hierüber festgestellt werden kann, ob ein zu einer Telefonnummer zugehöriger Nutzer ebenfalls WhatsApp installiert hat. Doch diese automatische Weitergabe von Telefonnummern betrifft auch diejenigen, die WhatsApp weder nutzen noch nutzen wollen. Hierin sieht das Amtsgericht Bad Hersfeld (Az. F 111/17 EASO) einen Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht.
Auch wenn eine praktische Gefahr als relativ gering einzustufen ist, so kann es theoretisch durch die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten (wie z.B. die Telefonnummer) zu Unterlassungsforderungen, Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen kommen.
WHATSAPP IM UNTERNEHMEN
Insbesondere beim immer häufiger werdenden gewerblichen Einsatz von Instant-Messenger-Diensten sind diese Tücken zu beachten. Die Übermittlung von Kontaktdaten an den Messenger-Dienstleister setzt eine gesetzliche Grundlage voraus. Neben der Einwilligung aller Betroffenen könnte hierbei der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Dienstleister helfen. Diese ist in der Praxis jedoch nicht immer (leicht) zu erhalten.