Die Verschwiegenheitspflicht hat Anwälten bisher einen rechtssicheren Einsatz von Dienstleistern in der Praxis nahezu unmöglich gemacht. Mit einer Neuregelung des §2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) wurde mit Wirkung zum 01.07.2015 hier nun für mehr Klarheit und Spielraum gesorgt.
Die neue Vorschrift soll Anwaltskanzleien ein wirtschaftlich sinnvolles Outsourcing erleichtern. Durch Einwilligung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und sozialadäquatem Verhalten wird der Einsatz von Dienstleistern ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ermöglicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der beauftragende Jurist seine Dienstleister zur Einhaltung der Verschwiegensheit verpflichtet. Ist der Dienstleister ein Unternehmen, muss dieser alle seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten.
Welche Interpretationen der Begriff des “sozialadäquaten Verhaltens” zukünftig zulässt, bleibt abzuwarten. Zumindest sollte die Auswahl geeigneter Dienstleister und die Vertragsgestaltung mit großer Sorfalt durchgeführt werden.
FAZIT
Zumindest der Einsatz externer Datenschutzbeauftragter für eine Anwaltskanzlei sollte spätestens mit dieser Änderung rechtlich kein Problem mehr sein. Zumal mittlerweile Datenschutzbeauftragte gemäß §203 Strafgesetzbuch (StGB) mit den gleichen Bestrafungen bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu rechnen haben wie Anwälte.