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Neues Datenschutzgesetz gilt ab Mai 2018

Nachdem in den letzten Monaten immer wieder darüber berichtet wurde, stehen nun die Termine fest: Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde am 04.05. in das Amtsblatt eingetragen und tritt damit am 25.05.2016 in Kraft. Von diesem Tag an bleiben Unternehmen zwei Jahre Zeit, die ab 25.05.2018 neu geltende Gesetzgebung in den betrieblichen Abläufen zu berücksichtigen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner bisherigen Fassung gilt dann nicht mehr!

© Kzenon / Fotolia.com

DETAILS KÖNNEN SICH NOCH ÄNDERN

Im Unterschied zu Richtlinien sind Verordnungen nicht erst in nationales Recht umzusetzen. Verordnungen gelten unmittelbar für alle EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen.

Jedoch wurden zahlreiche nationale Öffnungsklauseln in der EU-Verordnung vorgesehen. Ob und wie diese ggf. von den Mitgliedsstaaten verwendet werden, müssen die nächsten beiden Jahre zeigen. In Deutschland kann man im Moment wohl davon ausgehen, dass beispielweise die Regelungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Unternehmen abweichend von den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung in Anlehnung an die aktuelle Fassung des BDSG etwas strenger umgesetzt werden.

Es bleibt also im Detail weiter spannend.

HANDLUNGSBEDARF GIBT ES ABER JETZT SCHON

Unternehmen sollten sich trotzdem nicht zurücklehnen und die weitere Entwicklung abwarten. Zwei Jahre sind nicht unbedingt eine lange Zeitspanne, die notwendigen Änderungen in Angriff zu nehmen. Vor allem diejenigen, die sich bisher noch nicht umfassend mit der Umsetzung der aktuellen Gesetzgebung beschäftigt haben, sollten nun dringend damit beginnen.

SANKTIONEN UND STRAFEN DRASTISCH ERHÖHT

Die zuweilen als recht streng empfundene deutsche Gesetzgebung im Bereich Datenschutz hat für Unternehmen den Vorteil, dass sich nicht allzuviel ändert. Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten haben hier sicherlich viel mehr zu tun.

Zu beachten ist jedoch, dass der Rahmen für Sanktionen und Strafen mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung drastisch erweitert wird. So ist die Bußgeldhöhe beispielsweise von 300.000 Euro gemäß BDSG auf 20.000.000 Euro (oder 4% des Jahresumsatzes) angehoben worden. Bußgelder sollen zudem angemessen und abschreckend sein! Darüber hinaus wird es zukünftig auch den Ersatz imaterieller Schäden geben.

Wir erwarten hier mit Spannung erste Gerichtsentscheide nach der neuen Verordnung.

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